Donnerstag, April 18, 2024

Förderer


UnivProf Dr Christoph Zielinski

Dr Reinhard TOPF (Psychologe)

Dr Manfred Ainedter (Rechtsanwalt)

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Thomas & Tanja Gratzl

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UnivProf Dr Wolfgang HOLTER
(Leiter des St Anna Kinderspitals)



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Die Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen FABIAN LINZER – Unterstützungsverein für Kinder mit schweren Immundefekten

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 1010 Wien, Stubenring 14/14 und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt

 

2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt insbesondere die Wahrnehmung der Interessen von Familien, deren Kinder und Jugendliche an einem schweren Immundefekt (Grundkrankheit) erkrankt sind, einschließlich solcher, welche an autoimmunen Manifestationen/Komplikationen leiden, insbesondere durch:

- Information, Bewusstseinsbildung und Aufklärung

- Weitergabe der persönlichen Erfahrungen dieses Krankheitsbild betreffen aus Patienten- und Elternsicht

- Betreuung der betroffenen Kinder und Angehörigen durch materielle und ideele Hilfestellung im Einzelfall

- Hilfestellung für die Familien in der Schnittstelle zwischen medizinischem Fachpersonal (Ärzte, Pfleger) und Patientenumfeld (Betroffene, als auch Angehörige)

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1 Der Vereinszweck wird durch die persönliche Unterstützung betroffener Patienten und deren Angehörige erreicht. Der Vereinszweck soll durch Bewusstseinsbildung innerhalb der Ärzteschaft sowie des Pflegepersonales durch Darlegung bereits gewonnener persönlicher Erfahrung im Umgang mit Kindern/Jugendlichen mit schweren Immundefekten und autoimmunen Manifestationen/Komplikationen erreicht werden.

3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Spenden.

 

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

6.1.1 Der Austritt kann jederzeit erfolgen

6.1.2 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung und der Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

7.2 Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

 

8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.

 

9. Generalversammlung

9.1 Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung iSd Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung binnen vier Wochen statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einzureichen.

9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6 Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder

9.7 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

9.8 Die Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

 

10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag,

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

11. Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter/in.

11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre.

11.3 Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.

11.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.6 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

11.7 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes in Kraft.

11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ iSd Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

13.2 Der Obmann vertritt den Verein nach außen.

13.3 Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes.

13.4 Geschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

13.5 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

14. Beirat

14.1 Es besteht die Möglichkeit einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten.

14.2 Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt.

14.3 Die Funktionsdauer der Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre und kann vom Vorstand verlängert werden.

14.4 Der Beirat wird eine Beiratsordnung erstellen und einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Mitte seiner Mitglieder wählen.

14.5 Der Beirat kann aus bis zu neun Mitgliedern bestehen.

 

15. Freiwillige Auflösung des Vereins

15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

15.2 Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen, insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

16. Schiedsgericht

16.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.

16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.